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Satzung des Reit-und Fahrvereins Lensahn e.V. (Stand: Januar 2023)

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit-und Fahrverein Lensahn e.V. mit dem Sitz in Lensahn ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Oldenburg/H. eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Ostholstein und durch den Kreis-RB Ostholstein Mitglied des Landesverbandes der Reit-und Fahrvereine in Schleswig-Holstein und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der RuFV bezweckt: Die Förderung des Pferdesports im Sinne des §52 Abs. 2 Nr. 21 AO

  1.  die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen Reiten, Fahren, Voltigieren und Therapeutisches Reiten;

  2. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten-und  Leistungssports aller Disziplinen;

  3. Bereitstellung, Pflege und Erweiterung eines Trainings/ Turnierplatzes; Organisation und Durchführung von jährlich drei Reitturnieren in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren; 

  4. die Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

  5. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des     Freizeit- Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

  6. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

  7. der Verein macht es sich zur besonderen Aufgabe die Jugend an das Pferd heranzuführen und sie reiterlich zu fördern.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (vergl.§14).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und der Annahme erworben. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der      schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit-und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm- Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

  2. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit-und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich  gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterbundes, des Landesverbandes der Reit-und Fahrvereine Schleswig-Holstein e.V. und der deutschen Reiterlichen Vereinigung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis  zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Der Ausschluss kann vom Vorstand oder schriftlich von fünf Mitgliedern beantragt  werden.

  4. Der Ausschluss erfolgt durch den einstimmigen Beschluss des Vorstandes, andernfalls  durch die Mitgliederversammlung. Vor der Schlussfassung über den Antrag insbesondere vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck, hat der Vorstand das betreffende Mitglied zum freiwilligen Austritt aufzufordern.

  5. Der Ausschluss ist gerichtlich nicht anfechtbar.

  6. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche an dem Vermögen.

 

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Der Vorstand kann den Jahresbeitrag in Sonderfällen ermäßigen.

  4. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden  beschlussfähig.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

  7. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied ab 14 Jahren mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

  8. Bei Vereinsmitgliedern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben die gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht. Stimmübertragung ist nicht zulässig. 

  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist  vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über ...

  1. die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes und der Jugendsprecher  die Wahl von zwei Kassen- bzw. Rechnungsprüfern, sowie eines Stellvertreters

  2. die Jahresrechnung

  3. die Entlastung des Vorstandes

  4. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

  5. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

      die Anträge nach §4 Abs.1,Abs.2 und §8 Abs. 4 dieser Satzung.

§ 10 Vorstand

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören an:

  • der/die Vorsitzende

  • der/die stellvertretende Vorsitzende

  • der/die 2. stellvertretende Vorsitzende 

  • der/die Schriftführer/in

  • der/die Kassenwart/in 

  • der/die Jugendwart/in

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der/die Schriftführer/in. Je  zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

  2. Der Vorstand- ausgenommen der/die Jugendwart(in)- wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der/die Jugendwart/in wird von den Mitgliedern bis 18 Jahren auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die beiden Jugendsprecher/innen werden von den Jugendlichen bis 18 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der/die Vorsitzende und eine seiner/ihrer Vertreter/innen während der Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

  4. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über ...

  1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

  2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgeben, soweit die Entscheidung nicht der  Mitglieder-Versammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,

  3. die Führung der laufenden Geschäfte

§ 12 LPO und Rechtsordnung

  1. Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung(FN)e.V. ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.

  2. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur  verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.

  3. Als Ordnungsmaßnahme können verhängt werden: Verwarnungen, Geldbußen,  zeitlicher oder dauerhafter Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.

  4. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband bzw. die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Schleswig-Holstein oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu

  5. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO- Teil C, Rechtsordnung- geregelt.

 

§13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landespferdesportverband, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU­ Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen, Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

  3. ​Als Mitglied des Landessportbundes (LSB) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den LSB zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des LSB.

  4. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden: Kreissportverband Ostholstein, durch den Reiterbund Ostholstein, Landesverband der Reit- und Fahrvereine in Schleswig Holstein, Deutsche Reiterliche Vereinigung.

  5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

  6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

  7. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein - abgesehen von einer  ausdrücklichen Einwilligung - nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

  10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lensahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat ( §3).

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